Lohnpfändung
Die Lohn- und Kontopfändung ist wohl die bekannteste Form der Zwangsvollstreckung.
Hat sich der Gläubiger dazu entschieden, Ihren Lohn oder Ihr Konto zu pfänden, so muss er mit dem ihm vorliegenden Vollstreckungsbescheid bzw. Gerichtsurteil einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht erwirken, welcher dann Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Bank zugestellt wird.
Hierfür benötigt der Gläubiger zunächst einmal die Informationen von Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers beziehungsweise die Daten Ihrer Kontoverbindung. Sollte ihm dies nicht bekannt sein, hat er über die eidesstattliche Versicherung die Möglichkeit, diese Informationen zu erlangen.
Geht bei der Buchhaltung Ihres Arbeitgebers ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein, so wird zunächst geprüft, ob und in welchem Umfang Ihr Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Liegt schon eine Lohnpfändung eines anderen Gläubigers vor, wird die Lohnpfändung nur bei dem Gläubiger durchgeführt, dessen Pfändungsbeschluss zuerst eingegangen ist. Der zweite Gläubiger kommt dann erst an die Reihe, wenn die Forderung des ersten Gläubigers durch die Lohnpfändung vollständig beglichen ist.
Der pfändbare Anteil Ihres Arbeitseinkommens ergibt sich aus der vorgeschriebenen Pfändungstabelle.
Die Tabelle richtet sich an die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Sind Sie z.B. ledig und haben keine Kinder, so haben Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens der Stufe 0 zu entnehmen. Sind Sie z.B. verheiratet und haben zwei Kinder, so ergibt sich der pfändbare Betrag aus der Stufe 3 (2 Kinder, 1 Ehepartner). Dies gilt auch, wenn z. B. eines der Kinder aus einer früheren Ehe stammt und Sie für dieses Kind Unterhalt zahlen müssen.
Änderungen ergeben sich jedoch dann, wenn die Lohnpfändung die Eintreibung rückständigen Unterhaltes betrifft. In diesem Falle ist dann die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" gültig. Diese sieht vor, dass Ihnen nur ein "Selbstbehalt" bleibt.
Die Lohnpfändungstabelle gilt auch für Pfändungen Ihrer Rente oder des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Hier sollte genau wie beim Arbeitseinkommen geprüft werden, ob sich ein zu pfändendes Einkommen ergibt (siehe hierzu Pfändungstabelle).