Der Gerichtsvollzieher
Die Ankündigung eines Gerichtsvollziehers ist für die Betroffenen immer noch mit Ängsten verbunden, die nicht sein müssen.
Wir raten zum Umgang mit dem Gerichtsvollzieher folgendes:
Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, bitten Sie ihn herein. Behandeln Sie Ihn wie jeden anderen Ihrer Gäste. Aggressionen oder Beschuldigungen nützen gar nichts. Fragen Sie ihn, wie das Problem, unter Berücksichtigung Ihrer Einkommenssituation, geregelt werden kann. Zusätzlich fragen Sie, ob etwas in Ihrem Haushalt gepfändet werden kann. Wenn dies sein sollte, erklären Sie ihm, warum Sie gerade diesen Gegenstand dringend benötigen und teilen Sie dem Gerichtsvollzieher mit, welcher Wert erzielt werden kann, bei Pfändung Ihrer Gegenstände.
Aber machen Sie sich nicht schon vor diesem Termin verrückt, denn, wenn Sie bescheiden eingerichtet zur Miete wohnen, haben Sie in Sachen Pfändungen nichts zu befürchten.
Wenn der Gerichtsvollzieher doch einen Gegenstand pfänden muss, der Ihnen jedoch nicht gehört, können Schwierigkeiten entstehen. In diesem Fall hilft es, wenn Sie Schriftstücke (Rechnungen) zur Hand haben, die das Eigentum eines anderen nachweisen können. Falls es dennoch zu der Pfändung kommen sollte, kann der Eigentümer des gepfändeten Gegenstandes gegen den pfändenden Gläubiger Klage auf Herausgabe erheben (Hierzu setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung).
Solange von Ihnen nicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt wird, brauchen Sie auch keine Angaben, die nicht direkt Sie selbst betreffen, wie zum Beispiel das Einkommen Ihres Partners usw., preisgeben.
Der pfändbare Anteil Ihres Arbeitseinkommens ergibt sich aus der vorgeschriebenen Pfändungstabelle.
Die Tabelle richtet sich an die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Sind Sie z.B. ledig und haben keine Kinder, so haben Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens der Stufe 0 zu entnehmen. Sind Sie z.B. verheiratet und haben zwei Kinder, so ergibt sich der pfändbare Betrag aus der Stufe 3 (2 Kinder, 1 Ehepartner). Dies gilt auch, wenn z. B. eines der Kinder aus einer früheren Ehe stammt und Sie für dieses Kind Unterhalt zahlen müssen.