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Eidesstattliche VersicherungWenn der Gerichtsvollzieher feststellt, dass es bei Ihnen nichts zu pfänden gibt, so kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (nachstehend "e.V.") vorgeladen werden. In der Praxis wird die Abgabe der e.V. von den Gläubigern häufig schon mit der Pfändung beim Gerichtsvollzieher beantragt. Wenn Sie die e.V. nicht abgeben, können Sie verhaftet und die Abgabe der e.V. erzwungen werden. Die Abgabe der e.V. oder Ihre Verhaftung wird in ein so genanntes "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieser Eintrag hat ebenso wie die e.V. drei Jahre lang Gültigkeit. Während dieser Zeit können die Gläubiger allerdings andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. eine Konto- oder Gehaltspfändung gegen Sie durchführen. Alle anderen Gläubiger, die auch die e.V. von Ihnen verlangen, erhalten vom Gericht das Protokoll, aus dem sie ersehen können, dass bei Ihnen nichts zu pfänden ist. Nur wenn ein Gläubiger bei Gericht glaubhaft macht, dass Sie wieder zu Geld und Wohlstand gekommen sind, kann auch innerhalb der drei Jahre verlangt werden, dass Sie erneut die e.V. ablegen müssen. Vorteil der e.V. ist also, dass Sie möglicherweise einige Zeit Ruhe vor Ihren Gläubigern haben. Jetzt besteht die Möglichkeit, über Ratenzahlungen oder geringe einmalige Zahlungen mit Ihren Gläubigern zu reden oder einen Vergleich abzuschließen und so von den Schulden wegzukommen. |
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