Eidesstattliche Versicherung

Wenn der Gerichtsvollzieher feststellt, dass es bei Ihnen nichts zu pfänden gibt, so kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (nachstehend "e.V.") vorgeladen werden. In der Praxis wird die Abgabe der e.V. von den Gläubigern häufig schon mit der Pfändung beim Gerichtsvollzieher beantragt. Wenn Sie die e.V. nicht abgeben, können Sie verhaftet und die Abgabe der e.V. erzwungen werden.

Das raten wir aber auf keinen Fall, denn mit der Abgabe der “e.V.“ bestätigen Sie nur mit Ihrer Unterschrift, dass Sie kein Vermögen besitzen. Hierfür füllen Sie nur mit einem Rechtspfleger oder Gerichtsvollzieher einen Fragebogen aus, der Ihre Vermögensverhältnisse erfasst.

Die Abgabe der e.V. oder Ihre Verhaftung wird in ein so genanntes "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieser Eintrag hat ebenso wie die e.V. drei Jahre lang Gültigkeit. Während dieser Zeit können die Gläubiger allerdings andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. eine Konto- oder Gehaltspfändung gegen Sie durchführen. Alle anderen Gläubiger, die auch die e.V. von Ihnen verlangen, erhalten vom Gericht das Protokoll, aus dem sie ersehen können, dass bei Ihnen nichts zu pfänden ist. Nur wenn ein Gläubiger bei Gericht glaubhaft macht, dass Sie wieder zu Geld und Wohlstand gekommen sind, kann auch innerhalb der drei Jahre verlangt werden, dass Sie erneut die e.V. ablegen müssen.

Die e.V. wird aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht automatisch am Ende des dritten Jahres nach Abgabe der e.V. gelöscht oder wenn Sie die Forderung des Gläubigers bezahlen und Sie oder der Gläubiger die Löschung beantragen.

Vorteil der e.V. ist also, dass Sie möglicherweise einige Zeit Ruhe vor Ihren Gläubigern haben. Jetzt besteht die Möglichkeit, über Ratenzahlungen oder geringe einmalige Zahlungen mit Ihren Gläubigern zu reden oder einen Vergleich abzuschließen und so von den Schulden wegzukommen.
Hierzu ist allerdings empfehlenswert, unsere Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei mehreren Gläubigern, sollten Sie allen die Abgabe der e.V. mit Angabe von Datum, Aktenzeichen und Amtsgericht mitteilen. Die Gläubiger wissen dann, dass es sich nicht lohnt, bei Ihnen Pfändungsversuche zu unternehmen. Außerdem dürfen die Gläubiger keine zusätzlichen Kosten verursachen (Schadensminderungspflicht).

Schulderhilfe Berlin
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